Sie können Menschen, welche aus ganz unterschiedlichen Gründen einen Unterstützungsbedarf haben bzw. bekommen haben auf Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die Möglichkeit für eine innerbetriebliche Qualifizierung - in Form einer Unterstützten Beschäftigung – geben.
Mit dem Fördertatbestand der Unterstützten Beschäftigung in § 55 SGB IX sollen Alternativen zur Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden.
Hintergrund ist die immer weiter steigende Zahl von behinderten Menschen, die in einer Werkstatt beschäftigt werden, und die Erkenntnis, dass dies nicht für alle diese Menschen zwingend erforderlich ist.
Dieses Modell richtet sich also an Menschen, welche einen besonderen Unterstützungsbedarf haben (bzw. einen Schwerbehindertenausweis besitzen), aber nicht des besonderen Angebots der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bedürfen.
Zielgruppe:
Menschen, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben (bzw. einen Schwerbehindertenausweis besitzen)
zusätzliche Arbeitskraft:
ja
Anstellungsverhältnis:
Während der Qualifizierungsmaßnahme (bis zu 3 Jahre) nicht, aber es wird von Beginn an ein Anstellungsverhältnis angestrebt.
Verbindung zur Landwirtschaft
:
Menschen mit Beeinträchtigungen, die Möglichkeit geben, sich im Bereich der Landwirtschaft für ein zukünftiges Anstellungsverhältnis zu qualifizieren.
pädagogische Qualifikation:
nicht notwendig
Begleitung von außen:
Begleitet werden die Menschen dabei stets von einem externen Dienst über einen sog. Jobcoach.
Finanzierung:
Für die Dauer der Qualifizierung entstehen dem Betrieb keine (Lohn-)Kosten.
Es ist aber angestrebt im Anschluss die Chance auf die Übernahme in ein reguläres, ggf. subventioniertes Beschäftigungsverhältnis offen zu halten.
2. Was gilt es zu beachten?
Die Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. Hilfebedarfen werden in diesem Modell als „Teilnehmer*innen“ bezeichnet.
Dies könnten Schulabgänger*innen mit einer Beeinträchtigung, Erwachsene mit einer geistigen, körperlichen Beeinträchtigung, einer autistischen Störung oder mit einem erworbenen Hirnschaden sein.
Ziel ist es, ihnen durch eine individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Berufsbegleitung die Möglichkeit eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Die individuelle betriebliche Qualifizierung dauert bis zu zwei Jahre, in Einzelfällen drei Jahre und würde von Beginn an auf dem Betrieb stattfinden.
Begleitet werden die Menschen dabei stets von einem externen Dienst über einen sog. Jobcoach. Für die Dauer der Qualifizierung entstehen dem Betrieb keine (Lohn-) Kosten. Es ist aber angestrebt, im Anschluss die Chance auf die Übernahme in ein reguläres, ggf. subventioniertes Beschäftigungsverhältnis offen zu halten.
Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht, ist aber gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung erforderlich, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht.
Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Beeinträchtigung. Es gibt keine zeitliche Beschränkung.
Die Leistung des/r Teilnehmer*in und der Aufwand für den/die Arbeitgeber*in müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
3. Voraussetzungen, welche Sie als Landwirt*in, die Hofbewohner*innen und die Struktur des Betriebes mitbringen sollten
Sie als Arbeitgeber*in sollten Spaß an der Arbeit mit Menschen mit Hilfebedarf haben und ebenso bereit sein mit einem Jobcoach zusammen zu arbeiten.
Demnach wird bei diesem Modell ihre Hauptaufgabe in Anleitung und Aufgabenverteilung bestehen.
Dafür muss die entsprechende Zeit vorhanden sein und für Sie auch umsetzbar sein.
Auf Ihrem Betrieb sollten möglichst vielfältige Arbeitsfelder bestehen und in diesen ebenso die Möglichkeit eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.
4. Finanzierungsmöglichkeiten
Während der individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten die Teilnehmenden Leistungen zum Lebensunterhalt durch die Agentur für Arbeit.
Diese übernimmt auch die Teilnahmekosten.
Im Anschluss an die Qualifzierungsphasen erfolgt bei diesem Modell entweder:
der Übergang in die WfbM
oder einen anderen Leistungsanbieter,
oder es erfolgt eine Einstellung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, bei welchem der Beschäftigte mit Beeinträchtigung zumindest den gleichen Lohn, für die gleiche Arbeit, erhalten sollte.
Die Kompensation von Minderleistungen kann entweder durch eine Anpassung der Lohnhöhe an die Produktivität oder eine Lohnkostensubventionierung erreicht werden.
Demnach stellt ab diesem Zeitpunkt die Arbeitskraft des Menschen mit Beeinträchtigung den zentralen Nutzen für das landwirtschaftliche Unternehmen dar.
Es können im Einzelfall Zuschüsse beim Kostenträger (Bundesagentur für Arbeit)
möglich sein.
5. An wen kann ich mich wenden?
Zu Beginn gibt es eine individuelle betriebliche Qualifizierungsphase, wofür die Agentur für Arbeit zuständig ist.
Diese beauftragt wiederum für die Durchführung einen Träger der Unterstützten Beschäftigung: Dies kann ein Integrationsfachdienst oder auch ein sonstiger Dritter sein, welcher über ein großes Netzwerk an Arbeitgeberkontakten verfügen.
Diese stellen einen sog. Jobcoach zur Verfügung, welcher den Menschen mit Beeinträchtigung in dem Umfang begleitet, wie es individuell erforderlich ist.
Der landwirtschaftlicher Betrieb könnten sich demnach direkt an einen Träger der unterstützten Beschäftigung bzw. den Integrationsfachdienst wenden.
Es gibt diverse wechselnde Förderprogramme zur Erhöhung der Zahl der behinderten Menschen auf regulären Arbeitsplätzen - Hierzu kann die Agentur für Arbeit bzgl. der Erhöhung der Zahl der behinderten Menschen auf regulären Arbeitsplätzen, beraten.