Das „Budget für Arbeit“ (§61 SGB IX) ist eine neue gesetzliche Regelung im Zuge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und gilt bundesweit ab dem 01.01.2018. Es richtet sich an Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bzw. an Menschen, welche diesen Status haben bzw. hierzu berichtigt sind. Durch diese Form der Eingliederungshilfe können betroffene Menschen im Prinzip den Betrag erhalten, den ihr Werkstattplatz kostet, um ihn als "Lohnkostenzuschuss" mit zu einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu nehmen.
Zielgruppe:
Menschen mit Beeinträchtigungen
zusätzliche Arbeitskraft:
ja
Anstellungsverhältnis:
ja
Verbindung zur Landwirtschaft:
Menschen mit Beeinträchtigungen eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarktes anbieten.
Es bedarf eines individuell zugeschnittenen Arbeitsfeldes für den Menschen mit Beschäftigung.
pädagogische Qualifikation:
nicht notwendig
Begleitung von außen:
ja, Assistenzleistung (diese kann aber auch von einer Person in dem Betrieb übernommen werden)
Finanzierung:
Der Betrieb bekommt einen Lohnzuschuss (in Form des Budgets für Arbeit) für den Mehraufwand, welcher durch die Einstellung eines Menschen mit Beeinträchtigung entstehen kann.
2. Was muss beachtet werden?
Damit der/die potenzielle Arbeitnehmer*in (d.h. der Mensch mit Beeinträchtigung) das Budget für Arbeit beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe beantragen kann, muss bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen oder die geplante Einstellung muss in dem Betrieb bestätigt sein.
Diese Bestätigung muss enthalten: Angaben zum geplanten Beginn des Arbeitsverhältnisses, zur Anzahl der Wochenstunden, Höhe des Arbeitslohns, Beschreibung der Tätigkeit und Ansprechpartner im Betrieb.
Nach Bewilligung des Budget für Arbeit, wird zwischen dem Betrieb und dem Menschen mit Beeinträchtigung ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Beide Parteien sind für die Vertragsgestaltung verantwortlich, es gibt dafür keinen Mustervertrag!
Was muss der Mensch mit Beeinträchtigung beachten?
Für den Menschen mit Beeinträchtigung ergeben sich durch das Budget für Arbeit ggf. Nachteile
in Bezug auf die Erwerbsminderungs- oder Altersrente (Bei einer Beschäftigung in einer WfbM oder bei einem Anderen Leistungsanbieter wird für die Berechnung der Altersrente ein Durchschnittsgehalt zugrunde gelegt. Im Budget für Arbeit wird das real gezahlte Gehalt für die Berechnung genommen, welches vermutlich eher unter dem Durchschnitt liegt.).
Das Fahrtgeld und Essen zahlen die Betroffenen selbst aus ihrem Arbeitslohn.
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können beim Versorgungsamt eine Wertmarke beantragen und damit Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen.
Im Einzelfall können auch Fahrtkosten übernommen werden. Das ist mit dem zuständigen Eingliederungshilfeträger abzustimmen.
Bei diesem Modell hat der Mensch mit Beeinträchtigung (d.h. der/die Arbeitnehmer*in) ein Rückkehrrecht in die Werkstatt.
3. Voraussetzungen, welche Sie als Landwirt*in, die Hofbewohner*innen und die Struktur des Betriebes mitbringen sollten
Im Allgemeinen müssen Sie die begleitenden Hilfen durch Dritte auf Ihrem Betrieb zulassen und Spaß an der Arbeit mit Menschen haben und mit diesen auch eng (siehe Vorbereitungsphase) zusammen arbeiten wollen.
Auf Ihrem Hof muss sich ein individuell zugeschnittenes Beschäftigungsfeld für den Menschen finden lassen - bestenfalls eines, in welches Sie den Beschäftigten ohne ein großes Maß an Assistenzleistungen entlassen können.
4. Finanzierungsmöglichkeiten
Der Betrieb bekommt einen Lohnzuschuss (in Form des Budgets für Arbeit) für den Mehraufwand, welcher durch die Einstellung eines Menschen mit Beeinträchtigung entstehen kann.
Dieser kann bis zu 75 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen, höchstens jedoch 1.246/1.148 € (West/Ost) (= 40 % der monatlichen Bezugsgröße). Je nach Bundesland kann dieser Betrag jedoch höher ausfallen, da durch Landesrecht der Höchstsatz nach oben verändert werden kann.
Dabei soll es sich bei dem Budget für Arbeit in der Regel um einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss handeln. Der Gesetzgeber sieht aber eine regelmäßige Prüfung vor, damit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit evtl. eine Minderung des Zuschusses möglich sein kann.
Finanzierungen von Assistenzleistungen
Durch die Anstellung eines Menschen mit Beeinträchtigung, können erhöhte Bedarfe an Anleitung, Betreuung und Assistenz des/der Beschäftigten entstehen.
Diese Leistungen können ebenfalls über das Budget für Arbeit finanziert werden und gehören zu seinem Kernelement.
Allerdings ist das Budget für Arbeit nach obenhin gedeckelt. Das bedeutet, dass ab einem gewissen Betrag nicht zwangsläufig immer mehr Geld für die erhöhten Assistenzleistungen finanziert werden können.
In den meisten Bundesländern sind maximal 200,-€ pro Monat für Assistenzleistungen verhandelbar. Unter Umständen kann auch eine Kolleg*in vom Betrieb die Assistenz übernehmen und dafür den Betrag geltend machen.
Die Ermittlung der individuellen Festsetzung des Umfangs der erforderlichen Anleitung und Begleitung, obliegt dem Träger der Eingliederungshilfe im ITP (Integrierter Teilhabeplan) Verfahren.
Dafür kann er eigene Dienste nutzen oder bei Notwendigkeit, auch die des Integrationsfachdienstes (IFD).
Falls der Mensch – um diese Tätigkeit auszuüben - möglicherweise eine dauerhafte, persönliche Unterstützung und Anleitung benötigt, wird über diese Anspruchsberechtigung ebenso im ITP-Verfahren entschieden.
Übernahme und Durchführung von Assistenzleistungen
Die am Arbeitsplatz wegen der Beeinträchtigung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
D.h Es könnten mehrere Menschen mit Beeinträchtigung von einem/einer Sozialpädagog*in abgedeckt werden. Fahrtkosten und Fahrzeit können so effektiver gestaltet werden.
Wer kann Anleitung und Assistenz übernehmen?
Anleitung und Begleitung kann der/die Arbeitgeber*in übernehmen
der Integrationsfachdienst (IFD)
ein anderer Dienstleister
oder eine sonstige geeignete Person
Die Wahl der begleitenden Person ist im Teilhabeplanverfahren, unter Berücksichtigung des Wahlrechts des Menschen mit Beeinträchtigung, abzustimmen.
Es können auch mehrere Menschen mit Beeinträchtigung gemeinsam eine Unterstützungsleistung in Anspruch nehmen, d.h. dass bspw. der/die Arbeitgeber*in auch gleich mehrere Menschen begleiten kann oder diese Aufgabe durch eine*n angestellten Sozialpädagogen*in erfüllt werden kann.
Das Budget für Arbeit kann bei den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe (in Thüringen demnach das zuständige Sozialamt) beantragt werden, diese übernehmen ebenso die Leistungen der WfbMs.
Auch durch das Integrationsamt kann ein Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit gedeckt werden.
Der/die Antragsteller*in (bzw. der Mensch mit Beeinträchtigung) kann sich an die Agentur für Arbeit wenden, um einen Arbeitsplatz zu finden.
Weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote:
Speziell für die Umsetzung in Thüringen ist eine Orientierungshilfe erschienen.
Die Interessenvertretung „Selbstbestimmt Leben“ (www.isl-ev.de) hat ihre telefonische Beratung zum Persönlichen Budget erweitert. Sie berät ab dem 01. April 2020 auch zum Budget für Arbeit. Die Telefonnummer lautet: 01805 – 47-47-12 (14 Cent pro Minute, Anrufe aus dem Mobilfunknetz können abweichen).