Im ABW können Menschen mit Beeinträchtigungen die Möglichkeit haben, in einer eigenen Wohnung bzw. in einer Wohngemeinschaft auf einem Hof mit landwirtschaftlicher Nutzung zu wohnen. Dieses eigenständige Wohnen wird durch ambulante Hilfeleistungen unterstützt, sodass das Ziel einer selbstbestimmten und eigenständigen Lebensweise außerhalb von stationären Heimen verfolgt wird.
Zielgruppe:
Menschen mit Beeinträchtigungen
zusätzliche Arbeitskraft:
nein
Anstellungsverhältnis:
nein
Verbindung zur Landwirtschaft:
einen Ort zum Leben, mit angebundener Landwirtschaft
der landwirtschaftliche Betrieb als Umfeld, wo der Mensch sich mit
einbringen kann bzw. wo eine Tagesstruktur vorzufinden ist, wie auch ein
natürlicher Rhythmus
pädagogische Qualifikation:
nicht zwingend notwendig
Begleitung von außen:
ja
Finanzierung:
Vermietung von Wohnraum
Ableisten der "einfachen Assistenz" auf Honorarbasis, bei pädagogischer Qualifikation, gibt es die Möglichkeit der "qualifizierten Assistenz"
weitere Möglichkeiten im Rahmen des ABW:
Zum einen kann die Rolle eines Vermieters eingenommen werden, d.h. das Vermieten von Wohnräumen oder ganzen Wohnkomplexe auf dem Betrieb/ Hof an Menschen mit Behinde-rung, welche dann dort durch eine soziale Organisation ambulant betreut werden.
Zum anderen kann sogenannte „einfache Assistenzleistungen“ vor Ort selbst angeboten und dafür einen Honorar- oder Arbeitsvertrag mit der sozialen Organisation abgeschlossen werden.
Benötigen die Mieter*innen „qualifizierte Assistenz“ kann diese nur angeboten, falls Perso-nen auf dem Hof über eine sozialpädagogische Fachqualifikation verfügen.
Eine weitere Option ist, dass ein Träger gegründet wird, welcher ABW Leistungen auf dem Betrieb/Hof anbietet.
Dafür sind jedoch pädagogische Qualifikationen genauso erforderlich, wie eine langfristige Ausrichtung in Form des Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem zu-ständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Die Zahlung der Kosten für Betreuungsleistungen erfolgt vom Sozialhilfeträger nur auf einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Sozialamt.
Das ambulant betreute Wohnen kann mit tagesstrukturierenden Angeboten auf dem Be-trieb/Hof verbunden werden und in Form von Einzelwohnen oder Wohngemeinschaften ange-boten werden.
2. Was gilt es zu beachten?
In diesem Modell braucht es je nach Unterstützungsbedarf der/des Mieter*in Betreuung in sehr unterschiedlicher Intensität und auch in sehr unterschiedlichem Umfang, die ggf. durch Fachpersonal übernommen werden muss.
Dieses ist dann z.B. im Rahmen täglicher bis wöchentlicher Besuche im Haushalt oder bei der Geldeinteilung für laufende Kosten und Freizeitaktivitäten behilflich .
Dies kann wie bereits erwähnt durch einen externen sozialen Dienst oder (bei ausreichender Fachqualifikation) durch Angehörige oder weitere Hofbewohner*innen erfolgen.
Die Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) stellen eine Kernleistung der Sozialen Teilhabe dar. Die-se sollen Menschen mit Behinderungen zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Bewälti-gung des Alltages (z.B. Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, persönliche Lebens-planung u.v.m.) verhelfen.
Bei der Umnutzung von Wohnflächen und Gebäudekomplexen sollte beachtet werden, in-wieweit dies mit den Bestimmungen des Baurechts vereinbar ist und nicht etwa ein Bauvorhaben im Außenbereich diesem Vorhaben entgegensteht.
3. Voraussetzungen, welche Sie als Landwirt*in, die Hofbewohner*innen und die Struktur des Betriebes mitbringen sollten
Ihr Hof/Betrieb sollte über ausreichend Wohnraum, nicht nur in Form von Zimmern, sondern in Form von ganzen Wohnungen bzw. Wohnkomplexen mit eigenen sanitären Anlagen und Kü-chen verfügen.
Bei Planung und/oder Ausbau sollten Sie berücksichtigen, dass das Sozialamt nur die Kosten einer „angemessen großen Wohnung“ übernimmt (die Bestimmungen sind von Ort zu Ort unter-schiedlich, im Durchschnitt gelten 45 m² für eine Person als angemessen.
Für jede weitere Person werden ca. 15 m² dazugerechnet, bei Rollstuhlnutzung und Pflege-bedürftigkeit wird zusätzlicher Platz gewährt).
Mit Hinblick auf die Lage des Hofes, wäre die Nähe zu einer Stadt oder Ortschaft ideal (bzw. eine gute Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), damit der/die Menschen auch möglichst selbstständig in der Lage sein können, ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens zu erfüllen.
Evtl. lässt sich dieses Angebot auch gut mit Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten (in Form von tagesstrukturierenden Maßnahmen) verbinden.
Möchten Menschen, welche auf Ihrem Hof /Betrieb leben, die ambulante Betreuung über-nehmen, müssen diese ggf. über geeignete Fachqualifikationen verfügen. Unterschieden wer-den zwei Formen von Assistenzleistungen:
vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten (einfache oder kompensatorische Assistenz) und
die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung – zu erbringen durch Fachkräfte (Anleitung und Übung) (qualifizierte Assistenz).
Unterschieden werden die Leistungen also nach den Zielen und den damit verbunde-nen Anforderungen an die Qualifikation der Assistenzkräfte: Wer ausschließlich etwas ausgleicht, was der Leistungsberechtigte nicht kann und für das aktuell auch kein Teilha-beziel festgelegt ist, der muss dies sachgerecht tun, benötigt hierfür aber keine spezielle Qualifikation.
Unabhängig davon benötigen allerdings alle Assistenzkräfte die Fähigkeit zur Kommu-nikation mit dem Leistungsberechtigten sowie die persönliche Eignung.
Wer hingegen Leistungsberechtigte zu Erlangung bzw. Erhalt einer Fähigkeit berät, sie anleitet und mit ihnen übt oder reflektiert, sie also in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und sozialen sowie alltagspraktischen Kompetenz unterstützt, der erbringt eine pädago-gische oder psychosoziale Fachleistung in Form einer qualifizierten Assistenz.
Hierfür wird eine entsprechende Fachausbildung benötigt.
Auch wenn das Zusammenleben im ABW nicht zwingend so intensiv ist, als beispielsweise im Betreuten Wohnen in Gastfamilien, sollten trotzdem alle Bewohner*innen des Hofes offen und tolerant im Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen sein und Spaß an Begegnungen ha-ben.
4. Finanzierungsmöglichkeiten
Wohnraum:
Hier läuft die Finanzierung über die Miet- und Nebenkosteneinnahmen. Wenn der potentiel-le Mieter Leistungen nach der Grundsicherung erhält, ist das Grundsicherungsamt der jeweiligen Kommune Ansprechpartner.
Es muss beachtet werden, dass die Miete nicht über der ortsüblichen Miete liegen sollte – die maximale Höhe kann bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden. In der Regel gibt es hierfür Listen mit den maximalen Kosten der Unterkunft pro Person, nicht pro Wohnung.
Bezieht der potentielle Mieter SGB II-Leistungen, ist das Jobcenter zuständig.
Betreuungsleistungen:
Wird zusätzlich noch ein ambulanter Betreuungsdienst angeboten, kann die Kostenübernah-me für Betreuungsleistungen auf Antrag durch den zuständigen regionalen Eingliederungshilfe-träger (Sozialamt) erfolgen.
Die Antragstellung erfolgt jeweils individuell für den/die Bewohner*in und wird in der Regel von der sozialen Organisation begleitet, welche die Betreuung übernimmt.
Da ein selbstständiges Leben im ABW im Gegensatz zu einem Platz in einer stationären Wohneinrichtung den Kostenträger nur halb so viel kostet, ist dieser sehr interessiert an der Verbreitung dieser Betreuungsform.
5. An wen kann ich mich wenden?
Möchten Sie auf Ihrem Hof Wohnraum für das ABW anbieten, können Sie diesen Platz direkt bei einem Träger (häufig einer der Freien Wohlfahrtspflege) in Ihrer Nähe anbieten.
Wenn Sie selber ein ABW anbieten möchten, dann müssen Sie ein Konzept (mit einer Lei-stungs- und Prüfvereinbarung) und einem Kostenplan zeitgleich beim überörtlichen und örtlichen Eingliederungshilfeträger, d.h. bei dem zuständigem Sozialamt einreichen.