Förderprogramme für Langzeitarbeitslose – Das Teilhabechancengesetz
1. Kurze Beschreibung des Modells
Rechtlich gesehen gelten Menschen als Langzeitarbeitslos, wenn sie länger als 1 Jahr Arbeitslos gemeldet sind (§18 SGB III). In der Vergangenheit gab es bereits viele Förderprogramme (z.B. das ESF – Bundesförderprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit und die Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt). Hier zeigte sich, dass Arbeitgeber*innen mit einer kombinierten Förderung aus einem Lohnkostenzuschuss und Beschäftigungsbegleitender Betreuung für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen gewonnen wurden.
Negative Abbrüche, d.h. erneute Arbeitslosmeldung lag bei 20%. Es zeigte sich ebenso, dass sich durch diese Förderungen schon nach einiger Zeit die Soziale Teilhabe, das Selbstvertrauen, der Gesundheitszustand und damit insbesondere die Lebenssituation durch Anerkennung und Kollegialität verbessert haben.
Eine aktuelle Förderung ist durch das neue Teilhabechancengesetz (seit 01.01.2019 in Kraft getreten) möglich:
Über § 16 e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) können Menschen gefördert werden, welche min. zwei Jahre arbeitslos sind.
Der Arbeitgeber erhält im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses einen Lohnkostenzuschuss von 75 %- Im zweiten Jahr beträgt der Lohnkostenzuschuss 50%
Über § 16 i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) können sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, eine Förderung erhalten. Zu der Zielgruppe dieser Intensivförderung zählen Personen,
die das 25. Lebensjahr vollendet haben,
für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben,
in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und.
Der Arbeitgeber erhält hier in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100% des gesetzlichen Mindestlohns, danach sinkt dieser um 10% jährlich.
Zielgruppe:
Langzeitarbeitslose
zusätzliche Arbeitskraft:
ja
Anstellungsverhältnis:
ja
Verbindung zur Landwirtschaft:
Menschen eine Beschäftigung/ Anstellung in der Landwirtschaft ermöglichen
pädagogische Qualifikation:
nein
Begleitung von außen:
ja
Finanzierung:
Lohnkostenzuschuss
2. Was gilt es zu beachten
Mit dem Teilhabechancengesetz ist die Grundidee verbunden, statt Arbeitslosigkeit Erwerbsarbeit zu bezahlen: Also Menschen, die derzeit keine Chance auf eine Beschäftigung am Arbeitsmarkt haben, können statt dem Hartz IV-Bezug einen geförderten Job über einen bestimmten Zeitraum finanziert bekommen.
Beide Förderinstrumente können auch in Teilzeit und/oder bei gemeinnützigen Organisationen angewandt werden.
Voraussetzungen für die Förderungen ist es, dass Sie (als Arbeitgeber*in) einen sozialversicherungspflichtigen (aber ohne Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ) Arbeitsplatz anbieten können und den Teilnehmer nach Abschluss der Förderung übernehmen können.
Die Arbeit wird von einem Jobcoach begleitet – dieser kann vom Jobcenter sein oder ein durch das Jobcenter beauftragter Dritter. Eine möglichst passende Vermittlung organisiert das Jobcenter. Der Jobcoach übernimmt keine fachliche Anleitung, besucht jedoch regelmäßig den Betrieb.
3. Voraussetzungen, welche Sie als Landwirt*in, die anderen Hofbewohner*innen und die Struktur des Betriebes mitbringen sollten
Auf dem Betrieb sollte die Möglichkeit eines sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestehen.
Sie müssen sich darauf einstellen eng mit einem Jobcoach bzw. dem Jobcenter zusammen zu arbeiten.
Es ist von Vorteil, wenn Ihr der Betrieb an öffentliche Verkehrsmittel angebunden ist.
Da der Jobcoach keine fachliche Anleitung übernimmt, fällt dies in Ihren Aufgabenbereich – dafür muss Zeit in der täglichen Arbeit eingeplant werden.
Menschen innerhalb dieser Zielgruppe müssen behutsam an einen Arbeitsalltag herangeführt werden, daher können Sie durchaus in die Lage kommen die Rolle eines Motivators einzunehmen.
4. Finanzierungsmöglichkeiten
Finanzierungsformen laufen bei diesen Förderungen über einen Lohnkostenzuschuss des gesetzlichen Mindestlohns innerhalb einer Förderdauer von 5 Jahren.
Über § 16 e SGB II beträgt dieser 75% innerhalb des ersten Jahres und 50% innerhalb des zweiten Jahres.
Über 16 i SGB II beträgt dieser 100% in den ersten beiden Jahren, danach sinkt er um 10% jährlich bis zu 5. Jahr.
5. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie Interesse (als Arbeitgeber*in) haben mit Langzeitarbeitslosen zusammen zu arbeiten, ist das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit der richtige Ansprechpartner.
Sie können sich ebenfalls ganz allgemein an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit wenden. Diesen erreichen Sie persönlich in den 156 regionalen Agenturen für Arbeit, über ein Kontaktformular im Internet, telefonisch unter 0800 4 555520 (gebührenfrei).