Soll der landwirtschaftliche Betrieb zu einem Inklusionsbetrieb (früher: „Integrationsbetrieb“) erweitert, so muss der Anteil von Beschäftigten mit Beeinträchtigungen in dem Betrieb bei 30 – 50 Prozent liegen. Er wäre damit höher als in anderen Unternehmen und würde einer größeren Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen einen Arbeitsplatz mit einer sinnvollen Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt bieten. In einem Inklusionsbetrieb können auch Menschen mit (Schwer-) Behinderungen, sowie psychisch und körperlich beeinträchtigte Menschen, Suchtkranke und Langzeitarbeitslose einen Arbeitsplatz finden.
Die Beschäftigten werden dabei tariflich und ortsüblich entlohnt.
Der landwirtschaftliche Betrieb kann als Inklusionsbetrieb als ein rechtlich selbstständiges Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes oder als (rechtlich gesehen) unselbstständiger Teil, als Abteilung privatwirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentlicher Arbeitgeber geführt werden (bspw. in Kooperation mit einem sozialen Träger).
Zielgruppe:
Menschen mit Beeinträchtigungen
Langzeitarbeitslose
mögliche Anzahl:
30-50% der Angestellten
zusätzliche Arbeitskraft:
ja
Anstellungsverhältnis:
ja
Verbindung zur Landwirtschaft:
Menschen mit Beeinträchtigungen eine Anstellung auf Ihrem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes anbieten.
Es bedarf eines individuell zugeschnittenen Arbeitsfeldes für den Menschen mit Beschäftigung.
pädagogische Qualifikation:
nicht notwendig
Begleitung von außen:
Unterstützungen von außen können beantragt werden
Finanzierung:
Der Betrieb bekommt einen Lohnzuschuss (in Form des Budgets für Arbeit) für den Mehraufwand, welcher durch die Einstellung eines Menschen mit Beeinträchtigung entstehen kann.
2. Was gilt es zu beachten?
Inklusionsbetriebe müssen seit dem 1. Januar 2018 laut Bundesteilhabegesetz (§ 215 Absatz 3 SGB IX) mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. (Psychisch erkrankte Menschen auch ohne anerkannte Schwerbehinderung zählen mit zur Quote). Der Anteil der (schwer) behinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
Es braucht einen festen Ansprechpartner bei dem zuständigen Integrationsamt, da die Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb für die Menschen mit Beeinträchtigungen auch Stress bedeuten kann.
Gefördert werden Inklusionsbetriebe durch Zuschüsse, Erstattungen für besonderen Aufwand und einen Lohnkostenzuschuss (Minderleistungsausgleich).
Da ortsübliche Löhne gezahlt werden müssen, sollte gut geprüft werden, inwieweit dieser ausreicht, um die Minderleistungen der Mitarbeiter*innen auf dem Betrieb auch wirklich auszugleichen.
Inklusionsbetriebe, die regelmäßig mindestens 40 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen und dadurch den Status eines gemeinnützigen Zweckbetriebes haben (im Sinne von § 68 Abgabenordnung), haben Anspruch auf steuerliche Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und sind von der Körperschaftssteuer befreit.
Das Integrationsamt kann die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangen oder sich eine prognostische Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts, durch Einschaltung anderer geeigneter sachverständiger Stellen, erteilen lassen.
3. Voraussetzungen, welche Sie als Landwirt*in, die Hofbewohner*innen und die Struktur des Betriebes mitbringen sollten
Die Struktur des Betriebes muss an die Bedürfnisse der Menschen mit Beeinträchtigung angepasst werden. D.h. es muss ausreichend Arbeit zur Verfügung stehen, die sich gut von Menschen mit Beeinträchtigung erledigen lässt (v.a. Handarbeit). Davon muss so viel anliegen, dass Leistung und Lohn sich in etwa die Waage halten.
Es ist von Vorteil, wenn Ihr Betrieb an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden ist. Je nach Beeinträchtigung, können die Mitarbeiter*innen aber auch mit eigenem Verkehrsmittel zur Arbeit gelangen.
Wenn Mitarbeiter*innen auf Ihrem Betrieb wohnen möchten und können, wird dieser Wohnraum ganz normal von dem/der Mitarbeiter*in in Form von Miete gezahlt.
In der Zusammenarbeit benötigt es Geduld und Zeit sich in die Menschen hineinzudenken, sodass diese über die normale Mitarbeiterbetreuung hinaus betreut werden können.
4. Finanzierungsmöglichkeiten
Der/die Arbeitgeber*in zahlt einen ortsüblichen und tarifgerechten Lohn an die Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen.
Hierfür können entweder die üblichen Eingliederungszuschüsse (SGB III) oder Leistungen bei außergewöhnlicher Belastung (Minderleistungsausgleich- und Betreuungsaufwand §27 SchwABV) als Lohnkostenzuschüsse beantragt werden.
Das heißt, es können für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, dauerhafte und verlässliche Zuschüsse zu den Personalkosten erhalten werden. So kann eine mögliche Minderleistung ausgeglichen werden, behinderungsbedingter Aufwand abdeckt werden und Betreuung organisiert werden.
Inklusionsbetriebe können je nach Bedarf Geldleistungen bzw. Zuschüsse beantragen, zum Beispiel für:
Aufbau
Erweiterung
Modernisierung
Ausstattung und betriebswirtschaftliche Beratung
behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes
notwendige personelle Unterstützung
Arbeitsbegleitende, psychosoziale Unterstützung
Die Fördersumme für Investitionszuschüsse ist dabei immer von dem Konzept und den vorhandenen Gegebenheiten abhängig – es gibt daher keine Summe als Richtwert.
Je nach Bundesland gibt es besondere Sonderförderprogramme oder kommunale Zuschüsse zur Förderung von Inklusionsbetrieben.
Wichtig für eine Förderung ist, das das Marktwirtschaftliche Konzept des Inklusionsbetriebes wirtschaftlich und nachhaltig ist. Im Ergebnis müssen die Betriebs- und Personalkosten daher durch erzielte Gewinne erwirtschaftet werden.
Vor der Einstellung des Mitarbeiters findet üblicherweise über die Agentur für Arbeit ein Praktikum statt, die Kosten hierfür werden von der Agentur für Arbeit übernommen.
5. An wen kann ich mich wenden?
Das Integrationsamt Ihrer Region ist der wichtigste Kostenträger und Ansprechpartner bei der Gründung und Förderung eines Inklusionsbetriebes.
Agentur für Arbeit und Stiftungen können weitere Kostenträger in der Startphase sein.
Einen kurzen Überblick über ein notwendiges Vorgehen bei der Gründung eines Inklusionsbetriebes finden Sie hier.