Menschen mit Pflegegrad 2-5 werden häufig von ihren Angehörigen zuhause gepflegt und betreut. Ist diese pflegende Person wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Ausführung der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Versicherten die nachgewiesenen Kosten von bis zu 1612 Euro im Jahr für die notwendige Ersatzpflege = Verhinderungspflege. Für die Erbringung bedarf es keiner Ausbildung, Qualifizierung oder Anerkennung. Auch Landwirt*innen können diese Leistung erbringen. Die Erbringung von Verhinderungspflege ist auch in Kombination mit Angeboten zur Unterstützung im Alltag möglich. Verhinderungspflege kann sowohl in der Häuslichkeit des Versicherten als auch auf dem Hof erfolgen (§39 SGBXI).
In den meisten Fällen handelt es sich eher um Betreuungsangebote mit einfachen pflegerischen Hilfestellungen, als um pflegefachlich herausfordernde Aufgaben. Der/die anbietende Landwirt*in sollte unbedingt vor Erbringung der Leistung genaue Absprachen mit der betroffenen Person/ den Angehörigen treffen.Alle pflegebedürftigen Menschen, die von ihrer Pflegekasse mindestens Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben und zuhause von Angehörigen betreut und/oder gepflegt werden.
nein
nein
Die Verhinderungspflege kann in der Häuslichkeit des pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen, aber auch auf dem Hof stattfinden. Häufig bringen die pflegenden Angehörigen die zu betreuende Person regelmäßig einen Vor- oder Nachmittag oder einen ganzen Tag in der Woche auf den Hof um selbst Erledigungen zu machen oder einem Hobby als Ausgleich zur Pflege nachgehen zu können. Es ist auch möglich Dinge vom Hof zur Betreuung der pflegebedürftigen Person mit in ihr zuhause zu bringen und die Verhinderungspflege dort durchzuführen.
nein
Nein
Die Pflegekasse des pflegeversicherten Hofgastes erststattet die Kosten für Verhinderungspflege von 1612 Euro im Jahr.
Die Pflegekassen erststatten die Kosten für Verhinderungspflege von 1612 Euro im Jahr, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat und seit mindestens 6 Monaten von Angehörigen gepflegt wird (es zählen auch die Zeiten der Pflege vor Antragsstellung auf einen Pflegegrad).
Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Jahr (also 42 Tage) genutzt werden. Wenn Verhinderungspflege nur stundenweise und unter 8 Stunden in Anspruch genommen wird (das ist in den Betreuungsgruppen der Fall), wird kein ganzer Tag angerechnet.
Das Pflegegeld wird durch Inanspruchnahme von Verhinderungspflege nicht gekürzt.
Verhinderungspflege darf u.a. von Dienstleistern, Alltagsbetreuern, Freunden, Nachbarn, Bekannten, Cousinen, Neffen, Tanten, Onkel erbracht und abgerechnet werden.Aber: Verwandte oder verschwägerte Personen bis zum 2. Grad (§1589 und § 1590 BGB) und Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen leben, können Verhinderungspflege nicht der Pflegekasse in Rechnung stellen.
Generell muss im Vorwege kein Antrag gestellt werden. Es wird aber dazu geraten, im Vorwege die Pflegekasse anzurufen und zu informieren. Einige Pflegekassen schicken dann ein Formular zu. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber nicht.
Von Vorteil ist es, wenn ein für die Zielgruppen entsprechend ausgestatteter Aufenthaltsraum vorhanden ist, das heißt ein barrierearmer Zugang, auch zum WC, sichere, bequeme Sitzmöglichkeiten mit Armlehnen, bestenfalls mit Blick auf Tiere, um Beobachtungsmöglichkeiten zu schaffen oder die Möglichkeit einige Tiere in den Raum zu bringen. Es muss aber kein eigens für die Zielgruppe ausgestatteter Raum sein, auch die Diele oder die gute Stube sind erlaubt.
Landwirte sollten unbedingt genaue Absprachen vor dem Besuch treffen:
ErwartungenDie Angehörigen bzw. der/die Pflegebedürftige muss die entstandenen Kosten seiner/ihrer Pflegekasse nachweisen, um das Geld erstattet zu bekommen. Hierfür schreibt Landwirt*in eine Quittung über die erbrachten Leistungen der Verhinderungspflege (erbrachte Stunden und Preise pro Stunde). Der Gast zahlt vor Ort und reicht die Quittungen dann bei der Pflegekasse ein. Der Gesetzesgeber schreibt keine Preise vor. Privatleute nehmen häufig 15-30 Euro pro Stunde. Man darf Verhinderungspflege und Betreuungs- und Entlastungsgelder abrechnen und auch beides in Kleingruppen erbringen. Auf den Quittungen oder Rechnungen muss aber dargestellt werden, welche Stunde für was erbracht und abgerechnet wird.
Auskunft geben alle gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen* und alle Pflegestützpunkte: Pflegestützpunkte - GKV-Spitzenverband
Bei weiterem individuellen Beratungsbedarf und für Informationen rund um die Soziale Landwirtschaft, wenden Sie sich gerne an das Beratungszentrum Sozialen Landwirtschaft: soziale-landwirtschaft@oekoherz.de, https://bio-thueringen.de/oekoherz/soziale-landwirtschaft